Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
31. Juli 2009
§ 108
§ 108 – Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
Wurde vor dem 31. August 2021 ein Zulassungs- oder Befreiungsverfahren eingeleitet, auf das die Vorschriften des § 11a, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 5 Satz 3, § 52 Absatz 1 Satz 4, § 70 Absatz 1 Satz 2 oder § 78 Absatz 5 Satz 3 Anwendung fänden, so führt die zuständige Behörde dieses Verfahren nach dem vor dem 31. August 2021 geltenden Recht fort.
Kurz erklärt
- Zulassungs- oder Befreiungsverfahren, die vor dem 31. August 2021 begonnen wurden, werden nach altem Recht fortgeführt.
- Die zuständige Behörde ist für die Fortführung des Verfahrens verantwortlich.
- Die Vorschriften des § 11a und anderer genannter Paragraphen gelten nicht für diese Verfahren.
- Das alte Recht bleibt für diese Verfahren bis zu ihrem Abschluss gültig.
- Der Stichtag für diese Regelung ist der 31. August 2021.